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Kita-Notbetreuung 11.01. bis 14.02.2021

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 6. Januar 2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weiterhin geschlossen zu halten, wobei – wie bislang auch – eine Notbetreuung zulässig bleibt.

Die Regelungen, die bereits seit dem 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen gelten, finden auch nach dem 10. Januar 2021 weiterhin bis 14. Februar 2021 unverändert Anwendung.

Dies bedeutet: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt.

Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen für folgende Personengruppen zulässig:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Um unseren Personaleinsatz sinnvoll planen zu können, bitten wir alle Eltern um eine Meldung der benötigten Betreuungszeiten für die jeweils darauffolgende Woche bis Donnerstag der Vorwoche. Die Anmeldung kann per Mail, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Unsere Küche bleibt bis auf Weiteres geschlossen.

Das Staatsministerium appelliert angesichts der Infektionszahlen nochmals eindrücklich an alle Eltern, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Auch weist es in seinem heutigen Schreiben an alle Kindertagesstätten in Bayern nochmals darauf hin, dass private Zusammenkünfte ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind.

Abweichend davon sei allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit soll Eltern die Organisation einer Alternative zur Notbetreuung ermöglicht werden.

Wir möchten nochmals ausdrücklich allen Eltern für den verantwortungsvollen Umgang mit dem Angebot der Notbetreuung in den Weihnachtsferien danken und hoffen, dass Sie und Ihre Lieben gesund durch die Feiertage und ins neue Jahr gekommen sind!