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Neue Regelung zur Schließung bzw. Öffnung von Kitas ab Montag, den 07.06.

Bisher mussten alle Kitas in Bayern bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen schließen.

Dieser Schwellenwert wird ab Montag, den 7. Juni für alle Kinder in Kitas auf 165 angehoben.

Aktuell gilt für uns folgende Regelung:

  • Wenn eine 7-Tages-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Ansbach überschritten wurde, erfolgt eine amtliche Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ansbach, auf der Homepage des Landkreises sowie in der Fränkischen Landeszeitung). Am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung muss dann die Kita schließen.  
  • Die Zugangsvoraussetzungen zur Notbetreuung (siehe unten) bleiben von der neuen Regelung unberührt – wir bitten alle Eltern ggf. auch weiterhin Ihr Kind für die jeweilige Folgewoche per Mail oder in der Gruppe zur Notbetreuung anzumelden.
  • Wenn eine 7-Tages-Inzidenz von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Ansbach unterschritten wurde, erfolgt eine amtliche Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde. Am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung darf die Kita wieder zum eingeschränkten Regelbetrieb übergehen (d.h., alle Kinder dürfen wieder kommen).  
  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gelten für Kitas verschiedene Lockerungen:
    • Kitas dürfen wieder zu offenen Konzepten und gruppenübergreifendem Arbeiten übergehen, wenn sie dies für sinnvoll halten,
    • Eltern müssen beim Bringen und Abholen nur noch einen einfachen medizinischen Mundschutz tragen (statt FFP2 Masken),
    • Elternabende und Elterngespräche können unter strengen Hygienemaßnahmen und unter Einhaltung des Mindestabstands bei reduzierter Teilnehmerzahl wieder in Präsenz stattfinden.

Welche Regelungen gelten für Kinder und Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen?

Die immer noch geltenden Regelungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen von Kindern und Mitarbeitenden finden Sie in folgendem Schreiben des Staatsministeriums:

Eine Regelung zur Wiederzulassung nach Krankheit von Kindern ist jedoch neu im überarbeiteten Hygieneplan:

Die Wiederzulassung zur Kita nach einer Erkrankung (also nach Fieber, Durchfall, Erbrechen, Hals- oder Ohrenschmerzen, Luftnot usw.) ist auch dann ohne Testung wieder möglich, wenn ab Auftreten der Symptome mindestens 7 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome (also auch keine leichten Symptome wie Schnupfen oder gelegentlichen Husten) mehr aufweist.

Wer hat bei einer Inzidenz von mindestens 165 Zugang zur Notbetreuung?

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.