Kategorien
Aktuelles

Elterninfo Schließung

Aufgrund der Corona-Pandemie ist unsere Kita ist seit Montag, den 16.03.2020 geschlossen.
Seit dem 25. Mai dürfen neben den zur Notbetreuung berechtigten Kindern auch alle Vorschulkinder die Kita besuchen.

Zur besseren Planbarkeit bitten wir alle Eltern (sowohl Vorschulkinder-Eltern als auch Eltern mit Anspruch auf Notbetreuung), den Bedarf für die jeweilige Folgewoche schriftlich anzumelden. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Formular. Sie können es sowohl ausgedruckt und ausgefüllt im Kindergarten abgeben oder bis zum jeweiligen Donnerstag-Nachmittag per Mail zuschicken. Vielen Dank!

Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht…
  • wenn ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege oder in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf die Betreuung seines Kindes angewiesen ist (nähere Beschreibung dieser Berufsgruppen siehe unten),
  • oder wenn ein Elternteil alleinerziehend ist und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder aufgrund eines Studiums oder eigener Berufsausbildung auf die Notbetreuung angewiesen ist. (Alleinerziehend bedeutet, dass das Kind mit dem Elternteil in einem Haushalt wohnt und dass in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person ihren Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet hat),
  • oder wenn bei zwei berufstätigen Elternteilen einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann (z.B. Fernfahrer),
  • oder wenn für die Eltern des Kindes Hilfen zur Erziehung gewährt werden. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, also ein Bescheid des Jugendamtes bzw. der Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird.
  • oder wenn das Kind Leistungen zur Eingliederungshilfe (Einzelintegration) erhält.
Ergänzende Informationen zum Thema „Kritische Infrastruktur“ (siehe 341. Newsletter StMAS vom 7.5.2020):

Arbeitgeber können nicht selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit zum Bereich der kritischen Infrastruktur gehört.

Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde (Landratsamt Ansbach, Fachaufsicht Kitas), ob der Beruf der Eltern als systemrelevant einzuordnen ist.

Sind Eltern Mitarbeiter/Innen einer Behörde obliegt die Einschätzung der Behördenleitung ggf. in Abstimmung mit der übergeordneten Stelle.

Allgemein formuliert gehören weiterhin zum Bereich der so genannten „systemrelevanten Berufe“:
  • Gesundheitsversorgung und Pflege, z.B.:
    • Krankenhäuser, Ärzte und (Zahn-)Arztpraxen
    • Rettungsdienste einschließlich Luftrettung
    • Apotheken
    • Gesundheitsämter
    • Altenpflege
    • Behindertenhilfe
    • Kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Jugendamt)
    • Frauenunterstützungssystem (z.B. Frauenhäuser) und Kriseninterventionsstellen (z.B. Psychologische Dienste)
    • außerdem alle beruflichen Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung eines solchen Betriebs dienen (z.B. Reinigungspersonal, Klinikküche)
  • Sonstige Bereiche der kritischen Infrastruktur, z.B.:
    • weitere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (z.B. Notbetreuung für Schule und Kindergarten)
    • Polizei
    • Feuerwehr und Katastrophenschutz
    • Telekommunikationsdienste
    • Energie, Wasser, Entsorgung
    • ÖPNV, Piloten, Fluglotsen
    • Lebensmittelversorgung (Produktion, Transport, Verkauf)
    • Medien (z.B. Nachrichten- und Informationswesen)
    • zentrale Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung
Des Weiteren gelten für die Nutzung der Notbetreuung folgende Voraussetzungen:

Das Kind darf keine Krankheitssymptome aufweisen (z.B. Schnupfen, Husten, Halsweh) und

in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu infizierten Personen gehabt haben.

Außerdem darf das Kind aktuell keiner Quarantänemaßnahme unterliegen.

(Originaltext des Bayerischen Staatsministeriums siehe Newsletter Corona StMAS vom 20.04.2020 und vom 07.05.2020).